- BKK News
- BKK News
- BKK News
- BKK News
- BKK News
Nettolohnvereinbarung und Kindergeld
An Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung erfolgte Kindergeldauszahlungen stellen lt. FG Düsseldorf negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers dar.
Streitig ist, ob bei einer Nettolohnvereinbarung der Bruttoarbeitslohn zu reduzieren ist, wenn das Kindergeld vereinbarungsgemäß an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
Die Klage ist begründet. Die Auszahlungen des Kindergeldes an den Arbeitgeber sind als negative Einnahmen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG) zu berücksichtigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Einkommensteuererstattungen im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung um die Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn, die als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH vom 30.07.2009 – VI R 29/06).
Die Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber ist steuerlich ebenfalls wie eine Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln. Beim Kindergeld handelt es sich letztlich auch um eine Einkommensteuererstattung, da die Kindergeldvorschriften auch im Einkommensteuergesetz geregelt sind.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend in einem Revisionsverfahren entscheiden (Az. VI R 26/21).