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Bundesrat stimmt dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zu
Corona-Bonus bis zu 4.500 EUR
Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind bis zu 4.500 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 11b EStG. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind bis zur Höchstgrenze steuerfrei.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld/Homeoffice-Pauschale
Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.
Längere Frist für Steuererklärung
Das Gesetz sieht erweiterte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und zur Verlustverrechnung über einen Zeitraum von zwei Jahren vor. Zudem verlängert es – wie schon in den Vorjahren – die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen, um sowohl Steuerberater als auch Bürger zu entlasten.