Bereitschaftsdienst: Keine Bonus-Monate beim Elterngeld

Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass aufgrund eines Bereitschaftsdienstes keine sog. Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld möglich sind. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 15. Dezember 2022 entschieden (Aktenzeichen: L 2 EG 3/21).

In dem verhandelten Sachverhalt ging es um eine Klinikärztin. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte sie elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier sog. Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.

Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, dann habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ihre Klage aber in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung in zweiter Instanz abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, weil die Ärztin sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Ein weiterer Gesichtspunkt sei, dass die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern konnte. Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu steuerfreien Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungs- und...

Die Regelung im Bundesdatenschutzgesetz, wonach ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden...

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten nach Arbeitsende eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren. Nach einem neuen Urteil des...

Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass...

Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil...

Die Bundesagentur für Arbeit hat aktuell darüber informiert, dass Kunden, die Arbeitslosengeld beantragen, keine Daten von den Krankenkassen mehr...

weitere News