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Maßregelungsverbot gilt auch für das Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber am Ende des Arbeitszeugnisses dankt und alles Gute für die Zukunft wünscht. Wenn allerdings eine derartige Schlussformulierung zunächst im Arbeitszeugnis steht und der Arbeitgeber sie nur deshalb löscht, weil der Mitarbeiter den Zeugnistext an anderen Stellen beanstandet und mehrfach Korrekturen verlangt hat, so verstößt dies gegen das sogenannte Maßregelungsverbot. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 6. Juni 2023 - 9 AZR 272/22). Der Mitarbeiter kann dann verlangen, dass die Dankes- und Wunschformel wieder in das Arbeitszeugnis aufgenommen wird.
Gerichtsprozess um gelöschte Schlussformulierung
Im vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin ihre Beurteilung im Arbeitszeugnis bemängelt und Änderungen gefordert. Der Arbeitgeber reagierte und führte entsprechende Korrekturen am Zeugnistext durch. Allerdings löschte er in diesem Zusammenhang auch die beiden Schlusssätze „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ Bezüglich dieser Textpassage hatte die Mitarbeiterin keine Änderungswünsche geäußert.
Mit ihrer Klage wollte die Frau nun erreichen, dass die gestrichenen Schlusssätze wieder in das Zeugnis aufgenommen werden. Ihrer Meinung nach hat der Arbeitgeber gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot verstoßen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, die beiden Sätze wieder einzufügen. Er vertrat die Ansicht, das Maßregelungsverbot binde den Arbeitgeber lediglich im laufenden Arbeitsverhältnis, gelte aber nicht für Sachverhalte nach dessen Beendigung. Der Arbeitgeber meinte, die Mitarbeiterin habe keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel gehabt, weil darin lediglich subjektive Empfindungen zum Ausdruck kämen. Außerdem argumentierte er mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dieser schließe die Aufnahme derartiger Schlusssätze aus, wenn sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach der Erteilung eines Arbeitszeugnisses geändert habe.
BAG schließt sich den Vorinstanzen an
Der Arbeitgeber konnte weder die Vorinstanzen noch das BAG mit seinen Argumenten überzeugen. Die Klägerin bekam Recht. Das BAG entschied, der Arbeitgeber habe die Mitarbeiterin, die ihren Anspruch auf Berichtigung der ihr erteilten Arbeitszeugnisse in zulässiger Weise verfolgt hat, gemaßregelt, indem er darauf verzichtet hat, in das dritte Arbeitszeugnis die zuvor verwendete Dankes- und Wunschformel aufzunehmen. Somit hat er nach BAG-Ansicht gegen das in § 612a BGB festgelegte Maßregelungsverbot verstoßen. Der Anwendungsbereich des Maßregelungsverbots sei nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt, sondern auch nach dessen Beendigung eröffnet, insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts, so das BAG.
Nach BAG-Auffassung hat die Arbeitnehmerin durch den Verzicht des Arbeitgebers auf die beiden Schlusssätze einen faktischen Nachteil erlitten - unabhängig davon, dass die Frau ursprünglich keinen Anspruch auf ein Zeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel hatte. Denn Schlusssätze, mit denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Mitarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht, seien geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen, entschied das BAG.