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Schadensersatz wegen nicht rechtzeitigen Entfernens von Foto- und Videomaterial
Wenn ein Arbeitgeber Fotos eines Ex-Mitarbeiters und ein Video, in dem dieser Mitarbeiter die Firma präsentiert, entgegen dessen Willen zu Werbezwecken weiterverwendet, verstößt er gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023, 3 Sa 33/22). Es verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro.
Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Werbetechniker und leitete bei seinem ehemaligen Arbeitgeber unter anderem Schulungen, bei denen es um das Thema „Folieren“ ging. Sein damaliger Arbeitgeber bewarb die Schulungen mit Fotos des Mitarbeiters bei der Arbeit und mit einem Werbevideo, das den Schulungsleiter in Aktion zeigte. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde diese Werbung mit Einverständnis des Arbeitnehmers genutzt.
Im Jahr 2019 verließ der Werbetechniker die Firma und wechselte zu einem Konkurrenzunternehmen. In der Folgezeit forderte er seinen Ex-Arbeitgeber mehrfach dazu auf, das Foto- und Videomaterial mit seiner Person zu löschen. Zunächst kam der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach. Es dauert circa ein dreiviertel Jahr, bis der Arbeitgeber das Foto- und Videomaterial von der Unternehmenswebsite entfernte. Durch die Weiterverwendung der Bilder und des Werbevideos sah sich der Werbetechniker in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch das Foto- und Videomaterial mit ihm in prominenter Darstellung sei klar vermittelt worden, dass er den Ex-Arbeitgeber repräsentiere. Bei seinem neuen Arbeitgeber sei ihm das als Illoyalität unterstellt worden. Das LAG Baden-Württemberg folgte dieser Argumentation und sprach ihm Schadensersatz zu.