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Pflicht zur Ladung schwerbehinderter Bewerber
Wenn das Personalauswahlverfahren bei einem öffentlichen Arbeitgeber so organisiert ist, dass eine dezentrale Stelle über die Berücksichtigung von Bewerbungen entscheidet, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht gemäß § 165 Satz 3 SGB IX, schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt hervor (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2023, 4 Sa 186/22). Bei einer internen Stellenausschreibung muss die dezentrale Stelle gegebenenfalls bei der Personalverwaltung nachfragen, ob es sich bei dem Bewerber oder der Bewerberin um eine schwerbehinderte Person handelt.
Das LAG Sachsen-Anhalt stellte in seinem Urteil klar: Der objektive Verstoß eines öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann die Vermutung einer Diskriminierung wegen der Behinderung im Sinne von § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründen - allerdings nur dann, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste. Von einem „kennen müssen“ ist demnach auch dann auszugehen, wenn die Schwerbehinderung nur der zentralen Personalabteilung bekannt war und nicht der über die Bewerbung entscheidenden dezentralen Stelle.
Daraus folgt: Im Zweifel muss sich die für die Stellenvergabe verantwortliche Person oder Stelle bei der Personalverwaltung über eine mögliche Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers informieren. Hiergegen sprechen laut Urteil des LAG-Sachsen-Anhalt auch nicht die Regelungen des Datenschutzes. Ansonsten könnte sich ein öffentlicher Arbeitgeber seiner Pflicht gemäß § 165 Satz 3 SGB IX durch eine dezentrale Organisation des Auswahlverfahrens entziehen.