Kein Anspruch auf bestimmte Arbeitszeiten wegen Kinderbetreuung

Bei der Bestimmung der Arbeitszeit müssen Arbeitgeber möglichst auf die Kinderbetreuungspflichten der Mitarbeiter Rücksicht nehmen. Eine alleinerziehende Mutter hat jedoch keinen Anspruch auf dauerhafte Bevorzugung. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Arbeitgeber müssen bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Möglichkeit auf die Personensorgepflichten eines Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Dem können allerdings betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen. Wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervorgeht, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, von „ungünstigen“ Arbeitszeiten komplett verschont zu werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juli 2023 - 5 Sa 139/22). Der Arbeitgeber dürfe sich bei der Interessenabwägung auf die ihm ohne Weiteres nachvollziehbaren persönlichen Umstände der Beschäftigten beschränken, ohne die familiären Verhältnisse in ihren Einzelheiten näher erforschen zu müssen, entschied das Gericht.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat damit die Klage einer Bäckereiverkäuferin abgewiesen. Die Mitarbeiterin wurde in einer Bäckereifiliale mit Café eingesetzt, in etwa einem Kilometer Entfernung zu ihrer Wohnung. Der Arbeitgeber teilte die Beschäftigten regelmäßig in mehrere Schichten ein. Die Frühschicht begann um 5:30 Uhr, abends schloss die Filiale um 19 Uhr, wobei der Arbeitgeber für Nacharbeiten noch eine weitere halbe Stunde bis 19:30 Uhr vorsah. Nachdem die Mitarbeiterin im Jahr 2020 Zwillinge zur Welt gebracht hatte, beantragte sie Ende 2021, ab Januar 2022 nicht mehr samstags und an den Wochentagen nur noch in der Zeit zwischen 7:40 Uhr und 16:40 Uhr eingesetzt zu werden. Außerdem verlangte sie eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 35 Stunden pro Woche ab April 2022. Sie begründete die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mit ihren Betreuungspflichten als alleinerziehende Mutter.

Der Arbeitgeber stimmte der Arbeitszeitreduzierung zu, nicht aber der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Er verwies dabei auf die anderen Mitarbeiterinnen, die ebenfalls kleine Kinder hätten. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab dem Arbeitgeber Recht. Dass es anderen Mitarbeiterinnen gelingt, ihre arbeitsvertraglichen und ihre familiären Pflichten miteinander zu vereinbaren, rechtfertige es nicht, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten und gegenüber einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin zu benachteiligen, so das LAG.

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