Datensatz Arbeitgeberkonto - elektronischer Widerruf von SEPA-Mandaten ab 2025

Der elektronische Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandates ist bislang über das Datenaustauschverfahren Arbeitgeberkonto (DSAK) nicht möglich. Widerrufe sind aktuell noch in Schriftform der Krankenkassen zu übermitteln. Da sich das Verfahren zur Erteilung eines elektronischen SEPA-Lastschriftmandates als elektronische Meldung aus einem Entgeltabrechnungsprogramm oder dem SV-Meldeportal etabliert hat, wird der Prozess zum 1. Januar 2025 um den elektronischen Widerruf des SEPA-Lastschriftmandates erweitert.

In das Datenaustauschverfahren wird hierfür ab dem 1. Januar 2025 ein neues Datenfeld „Kennzeichen Widerruf SEPA-Lastschriftmandat“ integriert.

Ein Widerruf ist frühestens ab dem vierten Arbeitstag nach Abgabe der Meldung möglich; maßgeblich für die Dreitagesfrist ist das Erstelldatum der Meldung. Die Abgabe eines elektronischen Widerrufes für Zeiträume vor diesem Datum ist unzulässig.

Bei Vorlage mehrerer SEPA-Lastschriftmandate gilt immer das Mandat, welches zuletzt vom Arbeitgeber an die Krankenkasse übermittelt wurde.

Auch wurde festgestellt, dass Arbeitgeber in der betrieblichen Praxis teilweise Daten in den Datenfeldern „Datum gültig ab“ zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos mitteilen, die weit in der Vergangenheit liegen. Klargestellt wurde, dass bezogen auf die Wirksamkeit von Angaben grundsätzlich nur Zeitpunkte, die in der Zukunft liegen, zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Angaben zur Entgeltfortzahlungsversicherung (U1-Verfahren). Hier kann ein „Datum gültig ab“ angegeben werden, das in Bezug auf das Erstelldatum der Meldung in der Vergangenheit liegt.

Hintergrund:

Arbeitgeber haben seit dem 1. Januar 2023 auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle hin mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos zu übermitteln. Dies kann über ihr Entgeltabrechnungssystem oder über das SV-Meldeportal geschehen (vgl. § 28a Abs. 3b SGB IV).

Voraussetzungen:

  • Eine DEÜV-Erstanmeldung eines Arbeitnehmers liegt bei der Krankenkasse vor oder
  • ein Beitragsnachweis geht bei der Krankenkasse mit einer Betriebsnummer ein, für die bei der Krankenkasse kein aktives Arbeitgeberkonto existiert.

Die Rückmeldung des Arbeitgebers erfolgt spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung mit dem Datensatz DSAK (Arbeitgeberkonto), mit dem Abgabegrund 01 „Rückmeldung zur Anforderung“.

Zudem sind über das Datenaustauschverfahren proaktive Änderungsmeldungen der Arbeitgeber ohne vorherige elektronische Anforderung der Krankenkassen möglich. Hierfür gibt es den Abgabegrund 02 „Änderungsmeldung“. Änderungsmeldungen können auch für bereits bestehende Arbeitgeberkonten abgegeben werden.

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