Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

Streitig war, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind. Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2015 (VI R 74/14) das Vorliegen von Arbeitslohn verneint.

Jeder angestellte Anwalt der GmbH unterhielt im Streitfall zunächst die nach § 51 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen des § 51 Absatz 4 BRAO. Die GmbH hatte die Versicherungsbeiträge für diese persönlichen Berufshaftpflichtversicherungen übernommen und der Lohnsteuer unterworfen.

Die Beiträge für ihre eigene Haftpflichtversicherung hatte die GmbH allerdings nicht lohnversteuert. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts, sondern auch die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH der Lohnsteuer zumindest im Umfang einer "Grunddeckung" zu unterwerfen seien.

Das Finanzgericht hatte der dagegen erhobenen Klage entsprochen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Somit hat sich die Auffassung der GmbH letztlich durchgesetzt.

Fazit
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

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