Modernisierung des Mutterschutzrechts

Der Einbezug von Praktikantinnen und eine Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung von einem Kind mit Behinderung auf zwölf Wochen sind Kernpunkte der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes. Außerdem wird der Gesundheits- und Kündigungsschutz an unionsrechtliche Vorgaben angepasst.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG, Drucksache 230/16) auf den Weg gebracht, das zum 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Dadurch sollen die Gefährdungen einer modernen Arbeitswelt für schwangere und stillende Mütter und die mutterschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten besser konturiert werden. Es werden auch die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung während der Schwangerschaft und der Stillzeit für die Praxis deutlicher geregelt, um berufliche Nachteile für die Frau zu vermeiden.

Der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes wird insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitsschutz erweitert und erfasst zukünftig auch Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind. Schülerinnen und Studentinnen werden nunmehr in den Anwendungsbereich einbezogen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen und Studentinnen ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Die bisher in der MuSchArbV geregelten mutterschutzrechtlichen Verpflichtungen der Arbeitgeber werden in das MuSchG eingearbeitet. Betrieben soll es erleichtert werden, auf die Gefährdungslage für die Schwangere oder Stillende differenziert und angemessen zu reagieren, etwa durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder einen Arbeitsplatzwechsel. So soll zugleich vermieden werden, dass Arbeitgeber aus Unkenntnis ein pauschales Beschäftigungsverbot aussprechen, das der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht gerecht wird. Dies soll zugleich dazu beitragen, dass auch während der Schwangerschaft und in der Zeit nach dem Beschäftigungsverbot bzw. in der Stillzeit zulässige Tätigkeiten unter zulässigen Arbeitsbedingungen ausgeübt werden können, um berufliche Nachteile zu vermeiden und die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Beruf zu fördern.

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