Elektronischer Lohnnachweis für die gesetzliche Unfallversicherung

Ab November 2019 ist der Stammdatenabruf für die nächste Meldung möglich.

Seit dem Beitragsjahr 2018, also seit dem 1. Januar 2019, ist der digitale Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der bisherige Papiernachweis ist entfallen.

Der elektronische Lohnnachweis für das Beitragsjahr 2019 ist spätestens bis zum 16. Februar 2020 fällig. Vor der Abgabe des elektronischen Lohnnachweises muss der Arbeitgeber nach § 101 Abs. 4 SGB IV einen automatisierten Abgleich mit der bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung errichteten Stammdatendatei durchführen. Daraufhin werden dem Arbeitgeber für den elektronischen Lohnnachweis die entsprechenden Stammdaten mit Gültigkeiten durch Datenübertragung zur Verfügung gestellt.

Der Lohnnachweis darf erst versandt werden, wenn vorab vom Stammdatendienst die richtigen UV-Daten abgerufen worden sind. Das sind z. B. die Mitgliedsnummer oder die Gefahrtarifstellen. So wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekten Angaben übermittelt werden. Der Stammdatenabruf für den Lohnnachweis des Beitragsjahres 2019 ist ab November 2019 möglich.

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