Benachteiligung wegen des Geschlechts?
Ist die Vergütung einer Frau geringer als das Arbeitsentgelt einer männlichen Vergleichsperson, begründet dies schon regelmäßig die Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf die höhere Bezahlung. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Dem Urteil lag die Klage einer Abteilungsleiterin einer Versicherung zugrunde, die im August 2018 von ihrer Arbeitgeberin eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verlangt hatte. Hieraus ging das Vergleichsentgelt der bei der Versicherung beschäftigten männlichen Abteilungsleiter hervor, das höher lag als das Entgelt der Klägerin. Die Arbeitnehmerin forderte daraufhin die Zahlung der Entgeltdifferenz für die Monate August 2018 bis Januar 2019.
Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht nach Berufung der Beklagten diese ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG nun Erfolg. Da das Entgelt der Arbeitnehmerin geringer war als das der Vergleichsperson, habe die Klägerin gegenüber der männlichen Vergleichsperson mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erfahren. Dies begründe zugleich die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ erfahren habe. Das BAG verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.
BAG, Urteil vom 21. 1. 2021, 8 AZR 488/19