Kinderkrankengeld 2021: Anspruch ausgeweitet
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Berufstätige Eltern haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn ihr Kind erkrankt ist und deshalb betreut werden muss. Allerdings ist ihnen damit nicht immer geholfen, denn ein Anspruch auf Freistellung bedeutet in vielen Fällen nicht, dass auch ein Anspruch auf Vergütung durch den Arbeitgeber besteht. Vor allem wenn die Wirkung des § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist, müssen Arbeitgeber keinen Lohn zahlen.
Als Entgeltersatzleistung haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auch das zu betreuende Kind muss gesetzlich krankenversichert sein und beim Mitglied darf kein Ausschlusstatbestand (z. B. Bezug volle Erwerbsminderungsrente) vorliegen.
- Das Kind muss entweder unter 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein.
- Der Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf des erkrankten Kindes muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
- Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
Corona-Sonderregelung
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld kann zumindest im laufenden Kalenderjahr 2021 auch ohne Erkrankung des Kindes bestehen, sofern ein coronabedingter Betreuungsbedarf gegeben ist. Erforderlich ist die Betreuung ausdrücklich auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung pandemiebedingt geschlossen sind oder aufgrund behördlicher Weisung ein Betretungsverbot für diese Räumlichkeiten ausgesprochen wurde. Die Leistungen können sogar schon bei einer bloßen behördlichen Empfehlung, Kitas und Schulen nicht zu betreten, bei einer zeitweisen Einschränkung des Präsenzbetriebes oder Durchführung des sog. Hybridunterrichts in Anspruch genommen werden.
Eltern können für Zeiträume ab dem 5. Januar 2021 nachträglich den Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen, wenn sie die Voraussetzungen belegen können. Wer „Corona-Kinderkrankengeld“ erhalten möchte, muss seiner Krankenkasse v. a. den erforderlichen Betreuungsbedarf nachweisen (z. B. Attest oder Bescheinigung der Kita bzw. Schule) und natürlich auch, dass im Anspruchszeitraum Arbeitspflicht bestanden hätte.
Praxistipp
Der Anspruch ist also beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil wegen „Kurzarbeit Null“ nicht zur Arbeit gehen muss.