Arbeitsschutz in Coronazeiten
Gemeinsame Raumnutzung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt vor, die für jeden Arbeitsplatz notwendige Gefährdungsbeurteilung um zusätzlich erforderliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu erweitern bzw. zu aktualisieren. Die gemeinsame Nutzung betrieblicher Räume durch mehrere Personen muss auf ein Minimum reduziert werden. Dies gilt auch für Besprechungen und Meetings – sie sollen möglichst in virtueller Form stattfinden. Lassen sich Treffen nicht vermeiden, ist der Arbeitgeber für Abtrennungen zwischen den Teilnehmern und intensive Lüftung verantwortlich.
Bei gemeinsam ausgeübten Tätigkeiten muss pro Teilnehmer eine Grundfläche von mindestens 10 m2 vorhanden sein, anderenfalls ist auch hier für ausreichend Lüftung und Abtrennungen zu sorgen. Außerdem sollen in Betrieben ab zehn Beschäftigten möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen gebildet werden. Wo betrieblich realisierbar, soll ein zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden, um größere Gruppen beim Betreten oder Verlassen des Gebäudes, in Wasch- und Umkleideräumen sowie in den Pausenzeiten (Kantine) zu vermeiden.