Arbeitsschutz in Coronazeiten
Recht und Pflicht zum Homeoffice
Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten es zulassen, sollen diese im Homeoffice erbringen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsschutzbehörde nachweisen, dass und aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen die Tätigkeit nicht im Homeoffice ausgeführt werden kann. Der Schlüsselsatz in der neuen Arbeitsschutzverordnung lautet: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Während der Arbeitgeber also aktiv das Angebot zur Tätigkeit im Homeoffice aussprechen und forcieren soll, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er das Angebot annehmen will. Er kann nicht dazu gezwungen werden, von zu Hause aus zu arbeiten. Fehlen etwa die technischen Voraussetzungen wie ein Internetanschluss oder ist die Arbeit im Homeoffice aus anderen Gründen nicht zumutbar, können Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit kommen.