BSG-Urteil zu Kurzfristigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus begrenzt ist. Dabei gilt bisher die Grenze von 3 Monaten, wenn an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, bei wöchentlich 4 oder weniger Arbeitstagen gilt die 70-Arbeitstage-Grenze. Diese Unterscheidung anhand der Wochenarbeitstage hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt infrage gestellt (BSG, Urteil vom 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R).

Da die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, die die Grundlage für Gespräche auf Ebene der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darstellt, kann mit einer Überarbeitung der Geringfügigkeits-Richtlinien frühestens Mitte dieses Jahres gerechnet werden. Sobald dies geschehen ist, werden wir aktuell darüber berichten.