Kein Jobverlust trotz Berufskrankheit

In Deutschland bestimmt die Berufskrankheiten-Verordnung mit ihrer Liste, was als Berufskrankheit anerkannt ist. Jede Krankheit hat dort eine eigene Ziffer. Bei neun Berufskrankheiten-Ziffern war bisher eine Anerkennung nur möglich, wenn der Beschäftigte die gefährdende Tätigkeit auf Dauer aufgibt, damit sich die Krankheit nicht verschlechtert.

Dieser sog. Unterlassungszwang ist zum 1. Januar 2021 entfallen. Das bedeutet, dass Beschäftigte beispielsweise mit Hauterkrankungen, bestimmten Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen an den Händen sowie Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht mehr die schädigende Tätigkeit aufgeben müssen, damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. Die Anerkennung führt dazu, dass die Beschäftigten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten können. Die Neuregelung ist Teil des sog. SGB IV-Änderungsgesetzes, das am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Neu ist auch, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung erweiterte Mitwirkungspflichten für die Beschäftigten gelten, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde. Die Betroffenen sind nun dazu verpflichtet, die präventiven Angebote und Maßnahmen der Unfallversicherungsträger anzunehmen.