Brexit - Auswirkungen auf die soziale Sicherung

Geltungsbreich Handels- und Kooperationsabkommen

Für die Neufälle sind die Regelungen aus dem Partnerschaftsvertrag anzuwenden. Danach gelten die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit grundsätzlich weiter, wenn

  • die Entsendung durch einen Arbeitgeber erfolgt, der eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt,
  • der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet und
  • keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.

Die Konsequenz ist, dass z. B. ein Arbeitnehmer, der am 1. Februar 2021 aus Deutschland in das Vereinigte Königreich entsandt wird, unter den genannten Bedingungen weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Egal, ob die Entsendung eines Arbeitnehmers im Sinne des Austrittsabkommens oder des Partnerschaftsvertrages zu beurteilen ist, ist in beiden Fällen weiterhin das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (gem. § 106 SGB IV) zu nutzen. Leistungen der Krankenversicherung können auch im Jahr 2021 zunächst wie auch schon nach dem Austritt im Februar 2020 weiter mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch genommen werden.