Minijobs: Höhere Freibeträge für Ehrenamtler
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG). Unter die Steuerfreiheit der Übungsleiterpauschale fallen Einnahmen bis zu 3.000 EUR pro Kalenderjahr
- als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer,
- aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
- aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Mit der Ehrenamtspauschale werden Einnahmen bis zu 840 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei gestellt. Sie gilt für Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, wie z. B. Sportverein, Umweltschutzorganisation oder DRK, verrichtet wird (z. B. als Vereinsvorstand, Schatzmeister oder Vereinskassierer). Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die zwar bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht aber im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich stattfinden, sind steuerpflichtig.