Praxistipp

Durch die Neuregelungen beim Statusfeststellungsverfahren ändert sich an den Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit nichts. Es gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Reform des Statusfeststellungsverfahrens

Rechtssicherheit bei der Beurteilung

Mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV wird der sozialversicherungsrechtliche Status von Tätigkeiten geprüft und festgelegt. Es soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber geben, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.

Es ist v. a. für Personen sinnvoll, deren Sozialversicherungsstatus nicht zweifelsfrei zu erkennen ist. In der Praxis betrifft dies in erster Linie Personen, bei denen gleichermaßen Angestellten- und Unternehmereigenschaften vorliegen. Es wird zwischen dem obligatorischen und dem optionalen Statusfeststellungsverfahren unterschieden. Obligatorisch ist das Statusfeststellungsverfahren, wenn zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, bzw. wenn es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Solche Sachverhalte sind bei der DEÜV-Anmeldung entsprechend zu kennzeichnen. Bei allen anderen Tätigkeiten kann die Clearingstelle von den Beteiligten optional eingeschaltet werden.