Weisungsrecht: Versetzung ins Ausland ist möglich

Ein Unternehmen darf aufgrund seines Weisungsrechts einen Mitarbeiter an einen Standort des Unternehmens im Ausland versetzen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist nicht generell auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil.

Geklagt hatte ein Pilot, der am Flughafen Nürnberg stationiert war und nach Aufgabe des dortigen Standortes nach Bologna in Italien versetzt werden sollte. In seinem Arbeitsvertrag ist vorgesehen, dass er auch an anderen Standorten stationiert werden kann. Der Pilot klagte gegen die Versetzung, da seiner Ansicht nach das Weisungsrecht des Arbeitgebers keine Versetzung ins Ausland erfasse. Zumindest sei die Versetzung „unbillig“, weil ihm sein tariflicher Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden.

Wie bereits die beiden Vorinstanzen hielt das BAG die Versetzung für wirksam. Nach Ansicht der Richter sei die Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in Deutschland dem Gesetz (§ 106 Gewerbeordnung) nicht zu entnehmen und umfasse daher auch eine Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort, wenn nicht im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart worden sei. Das Weisungsrecht unterliege allerdings einer „Billigkeitskontrolle“, was bedeute, dass die Versetzung sowohl rechtlich zulässig als auch im konkreten Einzelfall zumutbar sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.

BAG, Urteil vom 30. 11. 2022, 5 AZR 336/21