Praxistipp

Die Verordnung bestimmt bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen ganz eindeutig zwei Dinge:

  • Arbeitgeber müssen auf ihre Kosten ihren Mitarbeitern FFP2-Masken (oder vergleichbare medizinische Masken) zur Verfügung stellen.
  • Die Beschäftigten sind verpflichtet, die gestellten Masken zu tragen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Corona: Das dürfen Arbeitgeber verlangen

Maskenpflicht bei der Arbeit?

Wann Masken am Arbeitsplatz getragen werden müssen, legt die regelmäßig aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verbindlich für alle Betriebe und Unternehmen fest. Danach müssen Arbeitgeber mindestens bis zum 30. April 2021 wo es möglich ist ihre Mitarbeiter ins Homeoffice schicken. Kann dies nicht ermöglicht werden, muss der Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob an den betroffenen Arbeitsplätzen Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die genauso wirksam sind wie das Tragen einer Maske. Dazu müssen Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz erstellt werden. Können solche Maßnahmen nicht umgesetzt werden, müssen alle Beschäftigten immer dann medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) am Arbeitsplatz tragen, wenn

  • sich in einem Raum – auch Pausenraum – mehr als eine Person pro 10 Quadratmetern aufhält,
  • der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind vom Arbeitgeber FFP2-Masken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn

  • es bei der Arbeit zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt, z. B. bei körperlich anstrengender Arbeit oder
  • bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss.

Zudem dürfen Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nase- Schutzes während der Arbeitszeit auch in solchen räumlichen Bereichen anordnen, in denen es nicht zwingend vorgeschrieben ist (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16. 12. 2020, 4 Ga 18/20). Das Gericht hatte keine Bedenken gegen die Vorgehensweise des Arbeitgebers, der die Beschäftigung und damit auch die Bezahlung eines Mitarbeiters ablehnte, der sich nachhaltig weigerte, der Anordnung zum Tragen einer Maske zu folgen.

Ausnahmen kann es zudem für Tätigkeiten geben, in denen das Tragen einer Maske nicht möglich ist. Auch im Fall eines ärztlichen Nachweises – ein einfaches Attest ist im Einzelfall nicht ausreichend – kann die Maskenpflicht am Arbeitsplatz für einzelne Beschäftigte aufgehoben werden.