Praxistipp

Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter hingegen etwa einen PC statt einer bloßen Nutzungsüberlassung unentgeltlich oder verbilligt übereignet, entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erfolgt dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn, ist eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent möglich. Das gilt auch für Zubehör wie Monitor oder Drucker und für Zuschüsse zur  Internetnutzung.

Steuervorteile im Homeoffice

Erstattungen durch den Arbeitgeber

Keine generelle Steuerbefreiung

Die Übernahme von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. für das Homeoffice durch den Arbeitgeber stellt regelmäßig Arbeitslohn dar, auch wenn sich dieser z. B. mit monatlich 5 EUR an der Homeoffice-Pauschale orientiert, da es an einer Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) fehlt.

Sondervorschriften

Für einige Bereiche gibt es allerdings Sondervorschriften, sodass gewisse Leistungen doch steuerfrei bleiben oder pauschal versteuert werden können:

Überlassene Arbeitsmittel

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel unentgeltlich zur (reinen) beruflichen Nutzung, liegt kein Arbeitslohn vor (R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR). Im Ergebnis ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Arbeitsmittel anschafft und dem Mitarbeiter zur betrieblichen Nutzung im Homeoffice zur Verfügung stellt oder ob der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selbst anschafft und der Arbeitgeber die Kosten erstattet (steuerfreier Auslagenersatz, § 3 Nr. 50 EStG). Regelmäßig muss aber in diesen Fällen eine private Mitbenutzung ausgeschlossen sein.

Steuerfreie Überlassung von Hard- oder Software

Eine private Mitnutzung ist aber nicht immer schädlich. So bleiben Vorteile aus der privaten Nutzung z. B. betrieblicher PCs sowie deren Zubehör, aber auch von Smartphones oder Tablets steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Ebenso steuerfrei sind die geldwerten Vorteile aus den zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt.

Auslagenersatz für Telefonkosten

Erstattungen für die dem Arbeitnehmer zu Hause entstandenen beruflich veranlassten Telefonkosten sind ohne Einzelnachweis steuerfrei möglich. Steuerfrei ersetzbar sind Telefonkosten bei beruflicher Veranlassung ohne Einzelnachweis ggf. bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages, aber max. 20 EUR im Monat (R 3.50 LStR).