Auskunftsanspruch nach der DSGVO

Arbeitnehmer haben nach der Europäischen Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) gegenüber ihrem Arbeitgeber einen umfassenden Auskunftsanspruch bezüglich der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten, der bei Verstößen Bußgelder und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Wie weit genau dieser Auskunftsanspruch reicht, war bislang unklar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einer aktuellen Entscheidung nun für mehr Klarheit gesorgt, obwohl es eine grundsätzliche Antwort schuldig blieb.

Dem vorliegenden Urteil lag die Klage eines Wirtschaftsjuristen zugrunde, der im Januar 2019 von seinem ehemaligen Arbeitgeber noch in der Probezeit gekündigt worden war. Er verlangte nach der Kündigung Auskunft über seine vom Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Herausgabe einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Sein Arbeitgeber erteilte ihm im März 2019 die gewünschte Auskunft und übergab die gespeicherten personenbezogenen Daten mittels einer ZIP-Datei. Der Jurist sah seinen Anspruch als nicht erfüllt an und klagte auf die Überlassung sämtlicher Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie aller E-Mails, die ihn namentlich erwähnten.

Das BAG grenzte nun mit seiner Entscheidung den Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs etwas ein. Zwar sei der Arbeitgeber weiterhin zur Auskunft verpflichtet, jedoch schulde er seinem Arbeitnehmer nur die Überlassung von Kopien genau bezeichneter Unterlagen. Das pauschale Verlangen nicht näher bezeichneter Kopien oder Unterlagen sei nicht hinreichend bestimmt genug (im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO). Offen blieb die Frage, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie personenbezogener Daten gemäß Art. 15 DSGVO auch die Kopie von E-Mails umfassen kann.

BAG, Urteil vom 27. 4. 2021, 2 AZR 342/20