Sonderregelungen für kurzfristig Beschäftigte

BSG: Zeitgrenze nicht von Wochenarbeitszeit abhängig

Hinsichtlich der Kurzfristigkeit ist unabhängig von der coronabedingten Ausweitung ein weiterer Aspekt für die Praxis relevant. Denn bereits mit Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die beiden im Gesetz genannten Zeitgrenzen nach Monaten und nach Arbeitstagen gleichwertige Alternativen darstellen. Für die bisher laut Geringfügigkeits-Richtlinien vorgesehene Abgrenzung anhand der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage fehlt es demnach an einer gesetzlichen Grundlage.

In der Konsequenz sind die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit bei einer an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn diese zwar auf mehr als 3 (4) Monate befristet ist, jedoch an nicht mehr als 70 (102) Arbeitstagen ausgeübt wird. Wer also beispielsweise bei einer 5-Tage-Woche befristet vom 1. Juni bis 8. Oktober 2021 beschäftigt ist, wäre nach der alten Rechtsauffassung versicherungspflichtig (> 4 Monate), nach der neuen nun aber versicherungsfrei (≤ 102 Arbeitstage). Hiernach soll laut Festlegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 1. Juni 2021 an verfahren werden, die Geringfügigkeits-Richtlinien werden zeitnah überarbeitet.