Sonderregelungen für kurzfristig Beschäftigte

Meldeverfahren

Bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, müssen Arbeitgeber immer prüfen, ob Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr vorliegen. Denn: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, die jeweilige Zeitgrenze kann pro Arbeitnehmer also nur einmal im Kalenderjahr ausgeschöpft werden.

Ab dem kommenden Jahr soll diese Prüfung für Arbeitgeber einfacher werden. Sie sind dann nicht mehr ausschließlich auf die Angaben ihrer Mitarbeiter angewiesen, sondern erhalten die Informationen über parallel ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen sowie kurzfristige Vorbeschäftigungen automatisiert von der Minijob-Zentrale elektronisch übermittelt. So können Arbeitgeber beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind. Das verschafft ihnen mehr Rechtssicherheit.

Erweiterung um Angaben zur Krankenversicherung

Eine weitere Neuerung im Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte ist, dass ab dem 1. Januar 2022 in der DEÜV-Anmeldung angegeben werden muss, wie der Mitarbeiter für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Damit soll sichergestellt werden, dass kurzfristig und sozialversicherungsfrei Beschäftigte auch tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen.

Praxistipp

Die Arbeitgeber benötigen künftig von ihren Saisonarbeitskräften und Aushilfen also einen Nachweis über die Art der Krankenversicherung. Dieser wird zum verpflichtenden Bestandteil der im Betrieb zu führenden Entgeltunterlagen.