Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Steuerpflichtige Geldleistungen und Kostenerstattungen

Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen sind bereits seit 2020 steuerpflichtig. So entfällt die Steuerbefreiung z. B., wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich einen Geldbetrag für eine Fitnessstudionutzung zahlt. Weiterhin möglich ist, dass der Arbeitgeber z. B. einen Gutschein ausgibt, der ausschließlich zum Besuch eines Fitnessstudios berechtigt.

Bewertungsprobleme

Probleme gibt es ggf. bei der Bewertung einer Zuwendung. Denn wenn z. B. kein örtlicher Vergleichswert vorliegt („üblicher Endpreis am Abgabeort“), muss auf andere Werte zurückgegriffen werden. Im Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 7. Juli 2020, VI R 14/18) hatte der Arbeitgeber sich an einem Fitnessprogramm beteiligt, das den Firmen nur über Lizenzen zugänglich war. Der Arbeitgeber kann den Sachbezug in einem entsprechenden Fall anhand seiner Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten ansetzen (BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021).