Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Gesetzliche Regelung

In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zum 1. Januar 2020 durch die Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ gesetzlich festgeschrieben worden, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen.

Das EStG bestimmt in § 8 Abs. 1 und 2 EStG, dass Gutscheine und Geldkarten keine (begünstigten) Sachleistungen mehr sind, es sei denn, sie

In der Praxis war bisher fraglich, wann bei Gutscheinen und Geldkarten doch wegen der Bezugnahme auf das ZAG ausnahmsweise weiter von einer Sachzuwendung auszugehen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).