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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Gesetzliche Regelung
In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zum 1. Januar 2020 durch die Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ gesetzlich festgeschrieben worden, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen.
Das EStG bestimmt in § 8 Abs. 1 und 2 EStG, dass Gutscheine und Geldkarten keine (begünstigten) Sachleistungen mehr sind, es sei denn, sie
- berechtigen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder einem Dritten und
- erfüllen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und
- werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
In der Praxis war bisher fraglich, wann bei Gutscheinen und Geldkarten doch wegen der Bezugnahme auf das ZAG ausnahmsweise weiter von einer Sachzuwendung auszugehen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).