Aktuelles zur Brückenteilzeit

Persönliche und betriebliche Anspruchsvoraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für Brückenteilzeit sind denkbar einfach: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen. Weitere Voraussetzungen müssen die Beschäftigten nicht erfüllen, einer Begründung für den Anspruch bedarf es nicht. Auch Teilzeitkräfte können Brückenteilzeit beantragen und ihre Arbeitszeit befristet reduzieren.

Zeitraum der Brückenteilzeit

Brückenteilzeit muss mindestens ein Jahr und darf längstens fünf Jahre dauern (§ 9a Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Diese gesetzlich bestimmten Zeiträume können durch einen Tarifvertrag, aber auch durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung in jede Richtung abgeändert werden. Nach dem Ende der vereinbarten Brückenteilzeit ist der Mitarbeiter verpflichtet, seine frühere Arbeitszeit wieder aufzunehmen.

Betriebliche Voraussetzungen

Der Gesetzgeber ist bei Einführung der Brückenteilzeit davon ausgegangen, dass die Umsetzung einer befristeten Teilzeit für kleinere Betriebe schwieriger ist als eine dauerhafte Arbeitszeitreduzierung der Beschäftigten. Um diese Unternehmen nicht zu überfordern, enthält § 9a TzBfG eine Kleinbetriebsklausel: Ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht demnach nur, wenn der Arbeitgeber mindestens 45 Mitarbeiter beschäftigt.

Die Berechnung der 45 Beschäftigten erfolgt pro Kopf, Auszubildende werden nicht mitgezählt. Maßgeblich ist zudem die Gesamtmitarbeiterzahl des Arbeitgebers, nicht der einzelne Betrieb bzw. Standort.

Eine weitere Überforderungsschutzklausel gilt für Arbeitgeber, die mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Personen beschäftigen. Dort kann der Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn nach einer Staffelung von jeweils 15 Beschäftigten bereits eine Person in Brückenteilzeit tätig ist. Erst ab einer Personalstärke von 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Brückenteilzeit ohne betriebliche Einschränkungen.

Praxistipp

Diese personellen Einschränkungen gelten ausdrücklich nur für die Brückenteilzeit. Arbeitgeber können einen Brückenteilzeit-Antrag nicht deshalb ablehnen, weil bereits mehrere Beschäftigte „reguläre“ Teilzeitbeschäftigungen in Anspruch nehmen.