Energiepreispauschale soll Arbeitnehmer entlasten

Anspruchsberechtigte Personen

Steuerzahlern wird für 2022 einmalig eine EPP in Höhe von 300 EUR brutto gewährt. Sie sind anspruchsberechtigt, wenn sie im Jahr 2022 bestimmte Einkunftsarten (§§ 13, 15, 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) erzielen. Dies sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus freiberuflicher oder aktiver nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.

Besonderheiten bei Arbeitnehmern

Begünstigt sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder etwa als Minijobber nach § 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Minijobber müssen ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die EPP ist grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen. Bei Arbeitgebern, die nicht monatlich, sondern quartalsweise ihre Lohnsteueranmeldungen an das Betriebsstättenfinanzamt abgeben, kann die EPP auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Auszahlungsverfahren bei den übrigen Einkünften

In Fällen ohne Arbeitgeberbeteiligung soll die EPP bei Vorliegen der o. g. Einkünfte mit festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen über eine entsprechende Minderung für September 2022 von Amts wegen berücksichtigt werden. Der größte Teil anspruchsberechtigter Personen wird mit den beschriebenen Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen bereits entlastet. Die EPP wird außer bei Vorliegen von Arbeitslohn in der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 gesondert festgesetzt. Damit kommt die EPP spätestens mit dem Steuerbescheid für 2022 beim Steuerbürger an.

Ausgenommener Personenkreis

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine Einnahmen aus den eingangs erwähnten Einkunftsarten erzielen, erhalten keine EPP. Rentner bzw. Pensionäre mit einem pauschal versteuerten Minijob und/oder zusätzlichen freiberuflichen Einkünften sind wiederum begünstigt.