Praxistipp

Bei dem Zeitjahr handelt es sich um eine rückwärts verlaufende Frist, die ausgehend vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung bzw. Beschäftigungszeit oberhalb von 20 Wochenarbeitsstunden gebildet wird.

Ferienjobs von Studenten und Schülern

Werkstudentenprivileg

Erfüllt ein Studentenjob weder die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung noch die eines Minijobs, muss geprüft werden, ob das sog. Werkstudentenprivileg Anwendung findet. Das bedeutet, dass die Beschäftigung lediglich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tritt in diesem Fall keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein.

Während der Vorlesungszeiten gilt hierbei eine Zeitgrenze von durchschnittlich 20 Wochenstunden. Ein Ausweiten der Wochenarbeitszeit in den Semesterferien ist zwar grundsätzlich unschädlich, allerdings ist hier stets eine weitere Zeitgrenze zu beachten. Soweit ein Student innerhalb eines Zeitjahres an mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, kann das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden. In diesem Fall besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht.

Anzurechnen sind alle in diesem Zeitraum befindlichen Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten oberhalb von durchschnittlich 20 Wochenarbeitsstunden. Ob diese Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber bestanden, oder wie diese Zeiten versicherungsrechtlich beurteilt worden sind, ist nicht relevant (siehe Beispiel 2).