Ab sofort können Betriebsratssitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, unabhängig von den Corona-Infektionszahlen (§ 30 BetrVG). Auch Beschlüsse können auf diese Weise wirksam gefasst werden. Allerdings sollen, so sieht es das BetrVG vor, Präsenzsitzungen unverändert Vorrang haben. Zudem gibt es verschiedene weitere Einschränkungen: So sind virtuelle Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz grundsätzlich nur zulässig, wenn
- die Voraussetzungen dafür in der Geschäftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, was Arbeitgeber nicht verlangen können,
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats widerspricht un
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erhalten können.
Auf diese Faktoren haben Arbeitgeber keinen Einfluss und die Arbeitsgerichte haben bereits bestätigt, dass der Betriebsrat ganz allein entscheiden kann, ob er virtuell oder in Präsenz zusammenkommt. Außerdem sind Sanktionen oder gar Kürzungen der Vergütung wegen der Teilnahme an einer virtuellen Betriebsratssitzung nicht erlaubt. Bevor Betriebe die Mitarbeitervertretung ihres Hauses motivieren, zukünftig mehr virtuell und weniger in Präsenz zusammenzukommen, sollten diese allerdings bedenken, dass der Betriebsrat und seine Mitglieder dann eine angemessene und sachgerechte technische Ausstattung verlangen können (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. 4. 2020, 15 TaBVGa 401/21; Hessisches LAG, Urteil vom 21.5.2021, 16 TaBvGa 79/21).