BEM: Hinzuziehen einer Vertrauensperson

Grundregeln des Verfahrens

Wichtig für ein erfolgreiches BEM ist vor allem die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen den Beteiligten. Insbesondere in Betrieben ohne Interessenvertretung wird den Beschäftigten neuerdings die Möglichkeit weiterer Unterstützung im BEM eingeräumt. Die Teilnahme einer Vertrauensperson auf Seiten des Beschäftigten kann erheblich zum Erfolg des BEM beitragen. Das BEM bietet eine ganze Reihe von Chancen. Aber zunächst die Grundregeln des Verfahrens.

Arbeitgeber sind nach § 167 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet, für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, ein BEM durchzuführen. Das müssen nicht sechs Wochen in ununterbrochener Folge sein, die 42 Kalendertage können sich auch aus mehreren verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammensetzen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter des Betriebes.

Das BEM kann nur mit dem Einverständnis des Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss es aber auf jeden Fall anbieten.

Das Verfahren

Am Anfang steht das Gespräch mit dem Beschäftigten, in dem ihm die Grundzüge des Wiedereingliederungsmanagements dargestellt und seine Zustimmung eingeholt wird. Dabei ist die Interessenvertretung der Beschäftigten, also der Betriebs- oder Personalrat, einzubinden. Bei Schwerbehinderten wird zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung (gibt es nur in Unternehmen, in denen mindestens fünf Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen beschäftigt werden) hinzugezogen.

Neu: Vertrauensperson beim BEM

Mit dem sog. Teilhabestärkungsgesetz ist für die Zeit seit dem 10. Juni 2021 u. a. geregelt worden, dass die Beschäftigten beim BEM eine zusätzliche Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen können (Ergänzung in § 167 Abs. 2 SGB IX). Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es im Unternehmen keine Interessenvertretung der Arbeitnehmer gibt.

Den Beschäftigten steht es frei, selbst zu wählen, wer als Vertrauensperson am BEM teilnehmen soll. Sie allein entscheiden, ob und ggf. wer hinzugezogen wird. Dabei kann es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder auch um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. Die Arbeitgeber informieren die Beschäftigten über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.

Praxistipp

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine aktuelle Broschüre zur Betrieblichen Wiedereingliederung nach psychischer Erkrankung herausgegeben.