Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen

Umsetzungshilfe des BMF

Umfang der Förderung

Der Höhe nach ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit je Arbeitnehmer und Kalenderjahr auf 600 EUR begrenzt. Der Freibetrag gilt also nicht für jede einzelne Maßnahme, sondern insgesamt für alle begünstigten Maßnahmen, an denen der Arbeitnehmer teilgenommen hat.

Die Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sie fließen dem Arbeitnehmer mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen.

Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20. April 2021 eine umfangreiche Umsetzungshilfe für diese Fördermaßnahmen veröffentlicht. Darin werden neben den gesetzlichen Grundlagen die Regularien für die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG vorgestellt. Es werden auch als Negativabgrenzung Leistungen aufgeführt, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Andererseits gibt es auch Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, für die gar keine Steuerbefreiungsvorschrift benötigt wird, da diese Leistungen des Arbeitgebers von vornherein keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Die Umsetzungshilfe enthält eine Aufstellung steuerbegünstigter Leistungsbereiche der betrieblichen Gesundheitsförderung:

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung (z. B. Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren wie Autogenes Training)
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte (z. B. Rückenschule)
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag (z. B. Angebote zur gesunden Ernährung mit Beratung und Anleitung)
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb (z. B. Sensibilisierung und Information zu Suchtgefahren und ihrer Verhütung, Beratungen/ Kurs zur Tabakentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum sowie zu weiteren Suchtformen)

Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder außerhalb in einer geeigneten Einrichtung (z. B. Fitnessstudio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) erbracht werden.