Reform: Mindestlohn, Minijobs, Midijobs
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Aktuell gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen eine Entgeltgrenze von 450,00 EUR. Diese Grenze wurde im Jahr 2013 eingeführt und bislang nicht dynamisiert. Für Arbeitnehmer, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten und die Geringfügigkeitsgrenze voll ausschöpfen, führte dies zu einem Problem. Mit jeder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns mussten sie ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren, wollten sie nicht versicherungspflichtig werden – zuletzt zum 1. Juli 2022.
Solche Probleme gehören bald der Vergangenheit an: Vom 1. Oktober 2022 an orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 Stunden vervielfacht, durch drei Monate geteilt und ggf. auf volle Euro aufgerundet wird. Solange der gesetzliche Mindestlohn 12,00 EUR pro Stunde beträgt, ergibt sich eine Grenze von 520,00 EUR im Monat. Künftig wird die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig gemeinsam mit der Dynamisierung des Mindestlohns angepasst, sodass dauerhaft eine maximale Wochenarbeitszeit von 10 Stunden unter Mindestlohnbedingungen ermöglicht wird.