Kriegsflüchtlinge: Weitere steuerliche Hilfen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben vom 17. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 befristete Verwaltungsanweisungen erlassen, die auch lohnsteuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten betreffen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 hat das BMF diese um lohnsteuerliche Fragen zur direkten Unterstützung von als Arbeitnehmer beschäftigten Kriegsflüchtlingen ergänzt, die entsprechend auch bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers gelten.
Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, ihre Arbeitnehmer gem. § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Notfällen mit Beihilfen zu unterstützen. Solche Hilfen sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. Ein 600 EUR übersteigender Betrag gehört in besonderen Notfällen ebenfalls nicht zum Arbeitslohn. Laut BMF kann im Allgemeinen bei einem Arbeitnehmer von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn er die Ukraine im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verlassen hat (Kriegsflüchtling) oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
Steuerfrei bleiben können Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten
- Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer, deren privates Kfz durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist,
- Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist,
- Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an einen Arbeitnehmer, soweit dieser sich nicht selbst versorgen kann, oder
- Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient.
Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen, um eine Wohnung oder Unterkunft eines Arbeitnehmers auszustatten, der aufgrund der Kriegsereignisse die Ukraine verlassen hat, ist ebenfalls nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen. Die steuerfeien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist.