Rechte und Pflichten in der Ausbildung
Der Ausbildungsvertrag
Vereinfacht gesagt ist ein Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis, jedoch mit dem gravierenden Unterschied, dass nicht der Gelderwerb im Vordergrund steht, sondern die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang. Die rechtliche Grundlage für alle Berufsausbildungsverhältnisse ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit der für jeden Berufsweg bestehenden Ausbildungsverordnung. Ohne entsprechende Ausbildungsordnung kann eine Berufsausbildung nicht erfolgen. Das BBiG wurde kurzfristig zu Beginn des Ausbildungsjahres reformiert. So können Teile der Ausbildung künftig auch in digitaler Form absolviert werden.
Ist der Auszubildende noch minderjährig, sind für sein Ausbildungsverhältnis außerdem die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten, insbesondere die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen.
Das Ausbildungsverhältnis wird vor Beginn der Ausbildung durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen Ausbilder und Auszubildendem geschlossen. Für den Ausbildungsvertrag ist seit 1. August 2024 nicht mehr die Schriftform vorgeschrieben, auch wenn diese nach wie vor zu empfehlen ist.
Ein digital abgeschlossener Ausbildungsvertrag kann nun ebenfalls ein Ausbildungsverhältnis wirksam begründen, § 11 BBiG. Dazu muss der Vertrag in einer ausdruckbaren und auch speicherbaren Fassung, z. B. als PDF-Dokument, übermittelt und sein Empfang bestätigt werden. Zudem müssen beide Seiten den digitalen Ausbildungsvertrag bis zu drei Jahre nach dem Ausbildungsende aufbewahren. Ist der Auszubildende noch nicht volljährig, müssen die Sorgeberechtigten dem Vertragsabschluss zustimmen, ein digitaler Vertrag ist an die Sorgeberechtigten zu übermitteln.