Inflationsausgleichsprämie pfändbar
Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) gewähren, um die Folgen der Inflation auszugleichen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2024 (IX ZB 55/23) fällt die IAP nicht unter den Pfändungsschutz und kann daher für eine Lohn- und Gehaltspfändung herangezogen werden. Da die IAP freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werde, handele es sich um Arbeitseinkommen und nicht um eine staatliche Unterstützungsleistung. Sie sei zwar steuer- und sozialabgabenfrei, aber nicht zweckgebunden. Die IAP sei dabei keine Vergütung für besondere Leistungen oder Mehrarbeit und unterliege auch in dieser Hinsicht nicht dem Pfändungsschutz.