Wenn Job-Bewerber einfach verschwinden

Kündigungsausschluss/ Vertragsstrafe

Es ist nicht nur zulässig, sondern auch üblich, den beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich ausdrücklich zu vereinbaren. Diese Vorgehensweise ist v. a. dann sinnvoll, wenn zwischen Vertragsunterzeichnung und vereinbartem Arbeitsbeginn eine längere Zeit liegt. Damit diese Klausel in der Praxis nicht wirkungslos bleibt, sollte dann auch eine Vertragsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtantritts der Arbeitsstelle vereinbart werden. Angemessen ist in aller Regel eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Monatsgehalts.

Praxistipp

Tritt der Mitarbeiter jedoch die neue Stelle an und kündigt noch am ersten Tag zum Ende der Probezeit, kommt die Vertragsstrafeklausel nicht zur Anwendung.