Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2021

Seit dem 1. August 2021 gelten neue Geringfügigkeits-Richtlinien, die die letzte Fassung vom 21. November 2018 ablösen. Sie wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit Stand 26. Juli 2021 aktualisiert und erläutern, wie geringfügige Beschäftigungen versicherungs-, beitrags- und melderechtlich zu behandeln sind. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

  • Die Anwendung der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen bei kurzfristigen Beschäftigungen hängt nicht vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang ab (BSG, Urteil vom 24. 11. 2020, B 12 KR 34/19 R).
  • Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung, der nicht ausschließlich aus vollen Monaten, sondern auch aus Teilmonaten besteht.
  • Berücksichtigung der angehobenen Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR auf 3.000 EUR und Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR rückwirkend ab 1. Januar 2021 (Jahressteuergesetz 2020).
  • Klarstellung zur Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird nicht beendet, weil sie wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.