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Arbeitgeber darf Quarantäne nicht einseitig anordnen
Beschäftigte, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren, dürfen laut BAG-Urteil nicht aufgrund eines betrieblichen Hygienekonzepts in eine unbezahlte Quarantäne geschickt werden, solange keine Quarantäne-Pflicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung besteht.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber im August 2020 – ohne Vergütung – in Quarantäne geschickt wurde und ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erhalten hatte, da er aus einem Corona-Risikogebiet zurückgekehrt war. Der Mitarbeiter legte nach seiner Urlaubsrückkehr einen aktuellen negativen PCR-Test und eine ärztliche Bescheinigung vor, dass er keine Symptome einer Corona-Erkrankung habe. Damit erfüllte er die behördlichen Anforderungen, die gegen eine Quarantäne-Pflicht sprachen. Mit der Klage verlangte der Arbeitnehmer nachträgliche Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 EUR.
Die Klage des Arbeitnehmers war vor dem BAG erfolgreich. Nach Ansicht der Richter habe sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden. Das von ihm erteilte Betretungsverbot des Betriebes führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers, da der Arbeitgeber selbst die Arbeitsleistung verhindert habe. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltes fernzubleiben, sei unbillig und daher unwirksam. Der Arbeitgeber habe dem Mitarbeiter keine Möglichkeit geboten, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen, womit er den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer hätte sicherstellen können.
BAG, Urteil vom 10. 8. 2022, 5 AZR 154/22