Kein Erschwerniszuschlag bei OP-Maskenpflicht

Ordnet der Arbeitgeber als Corona-Schutzmaßnahme das Tragen einer medizinischen OP-Maske an, rechtfertigt dies noch keinen tariflichen Erschwerniszuschlag aufgrund des Tragens einer medizinischen Schutzausrüstung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Dem Fall lag die Klage eines Gebäudereinigers zugrunde, der während seiner Arbeit auf Anweisung des Arbeitgebers im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen musste. Hierfür verlangte er einen Erschwerniszuschlag auf Grundlage des für ihn geltenden Tarifvertrags. Dieser sieht die Zahlung eines Erschwerniszuschlags in Höhe von 10 Prozent des jeweiligen Stundenlohns vor, wenn die Beschäftigten bei der Arbeit eine vorgeschriebene Atemschutzmaske tragen müssen. Der Angestellte meinte, dass die OP-Maske ein Teil seiner persönlichen Schutzausrüstung sei, da sie schließlich auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Wie bereits die ersten beiden Instanzen wies auch das BAG die Klage des Mitarbeiters ab. Zwar gebe es laut Tarifvertrag für das Tragen einer Atemschutzmaske einen Erschwerniszuschlag, da die maßgeblichen Vorschriften an das Arbeitsschutzrecht anknüpften. Allerdings falle unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig dem Eigenschutz diene und zur sog. persönlichen Schutzausrüstung gehöre. Das treffe auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu, die nur einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz bezwecken.

BAG, Urteil vom 20. 7. 2022, 10 AZR 41/22