Praxistipp

Die Neuerungen betreffen hauptsächlich die geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist jetzt lediglich im Rahmen der Prüfung der Berufsmäßigkeit anstelle von bisher 450,00 EUR im Monat auf die Geringfügigkeitsgrenze abzustellen; also seit dem 1. Oktober 2022 auf 520,00 EUR.

Aktuelle Änderungen bei Mini- und Midijobs

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Die monatliche Entgeltobergrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist von 450,00 auf 520,00 EUR angehoben worden. Gleichzeitig wurde die obere Entgeltgrenze bei Beschäftigungen im Übergangsbereich von 1.300,00 auf 1.600,00 EUR angehoben. Außerdem ergeben sich Auswirkungen auf die Möglichkeit des zulässigen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze sowie die beitragsrechtliche Beurteilung und Beitragslastverteilung im Übergangsbereich. Für Beschäftigungen mit einem Entgelt von 450,01 bis 520,00 EUR gelten zudem befristete Übergangsregelungen.

Neu ist eine gesetzliche Regelung für das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, die ebenfalls zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist. Bislang ergaben sich Hinweise zum Umgang mit solchen Sachverhalten nur aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.

Grundsätzlich gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers die Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Ausgenommen hiervon sind nur gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitungen. An diesem Grundsatz ändert sich auch zukünftig nichts.

Als gelegentlich wurde bisher – angelehnt an die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigungen – ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Die Geringfügigkeitsgrenze konnte also dreimal überschritten werden. Die Verdiensthöhe der Minijobber in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens war dabei bislang unbeachtlich.

Die neue gesetzliche Regelung zum unvorhersehbaren Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sieht Folgendes vor:

  • Überschreitungen in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.240,00 EUR nicht überschritten wird.
  • Anstelle von drei Kalendermonaten wird ein Zeitraum von zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres (vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurück) als gelegentlich angesehen.
  • Der maximal mögliche Verdienst in den beiden Monaten der Überschreitung wird gesetzlich gedeckelt. Der Verdienst je Kalendermonat der Überschreitung darf maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen, also 1.040,00 EUR. Auf Jahressicht ist damit ein maximaler Verdienst bis zur 14-fachen Geringfügigkeitsgrenze möglich. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240,00 EUR über 12 Monate und im begründeten Ausnahmefall höchstens 7.280,00 EUR verdienen.