Nach geltendem Recht (§ 40a Abs. 1 Satz 1 EStG) kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben (Pauschalversteuerungsoption). Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung ist u. a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Die Arbeitslohngrenze orientierte sich bisher an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, lag aber stets über diesem. Dadurch wird ermöglicht, auch über dem Mindestlohn liegende Stundenlöhne für qualifizierte Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einzubeziehen.
Der Mindestlohn wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 auf 12 EUR je Stunde angehoben. Bei einem Acht-Stunden- Tag beläuft sich der Mindestlohn danach auf (8 Stunden x 12 EUR =) 96 EUR täglich. Als Folgeänderung hierzu soll mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 EUR auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben werden, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält (siehe Entwurf Jahressteuergesetz 2022).