3G-Regel am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht

Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die seit dem 24. November 2021 gelten, wurde auch die sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz beschlossen (§ 28b IfSG). Demnach haben Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten, vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachzuweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind (Antigen-Test nicht älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden, keine Selbsttests ohne Aufsicht). Dies gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Ausnahmen: Beschäftigte dürfen die Arbeitsstätte ohne Nachweis betreten, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen oder sich im Betrieb impfen lassen wollen. Auch für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt besteht die 3G-Regel nicht.

Die Testnachweise müssen vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden, für Geimpfte und Genesene besteht nur eine einmalige Kontroll- und Dokumentationspflicht. Mitarbeiter, die ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis nicht vorlegen wollen oder können, müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Der Arbeitgeber hat weiterhin seinen Mitarbeitern pro Woche mindestens zwei Testangebote zur Verfügung zu stellen. Dies dürfen auch Selbsttests sein, die nur unter Aufsicht (vom Arbeitgeber selbst oder Dritten) durchgeführt als zertifizierter Nachweis für die 3G-Regel gelten.

Das IfSG bestimmt, dass Arbeitgeber seit dem 24. November 2021 ihren Beschäftigten – dort wo es möglich ist – das Arbeiten im Homeoffice anbieten müssen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen, wenn dies für sie zumutbar ist.

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die Homeoffice-Pflicht sollen zunächst bis zum 19. März 2022 gelten und können vom Bundestag um bis zu drei Monate verlängert werden.