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Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung
Die Amtszeit einer betrieblichen Schwerbehindertenvertretung endet nicht automatisch, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Menschen in dieser Zeit unter den maßgeblichen Schwellenwert von fünf sinkt. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Der Entscheidung lag die Klage der Schwerbehindertenvertretung eines Betriebes mit rund 120 Mitarbeitern zugrunde, die im November 2019 ins Amt gewählt wurde. Als im August 2020 die Zahl der schwerbehinderten Menschen auf vier gesunken war, informierte die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass diese nun – vor Ablauf der Regelamtszeit von vier Jahren – nicht mehr existiere und die betreffenden Mitarbeiter von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden. Hiergegen klagte die Schwerbehindertenvertretung.
Nachdem beide Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gaben die Richter des BAG der Schwerbehindertenvertretung nun recht. Eine betriebliche Schwerbehindertenvertretung habe auch dann weiter Bestand, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Menschen während der laufenden Amtszeit unter den für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung maßgeblichen Schwellenwert (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) von fünf sinke. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert vorsieht, bestehe im Gesetz nicht.
BAG, Urteil vom 19.10.2022, 7 ABR 27/21