Praxistipp
Seit dem 1. Januar 2023 werden die Abschlussprüfungen der BA zu vorläufigen Entscheidungen über die Zahlung von KUG erst ab einer Gesamtauszahlungssumme von mehr als 10.000 EUR durchgeführt; dies gilt coronabedingt für Leistungszeiträume von März 2020 bis Juni 2022 (vgl. § 421c SGB III). In einer Vielzahl von Fällen in der betrieblichen Praxis werden so rückwirkend keine Korrekturen ausgelöst.
Beitragskorrektur nach Rückforderung von KUG
Korrektur und Rückforderung des KUG
Das KUG wird immer vorläufig ausgezahlt, die Leistung steht also unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die BA. Im Rahmen der Nachprüfung auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse kann sich ergeben, dass das Unternehmen zu wenig oder zu viel KUG erhalten hat, ggf. kommt es aufgrund der Nachprüfung sogar zu einer kompletten Rückforderung des KUG.
Die Korrektur oder Rückforderung des KUG hat zur Folge, dass die Entgeltabrechnungen für die betroffenen Monate rückwirkend zu korrigieren sind. Auch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit kann rückwirkend entstehen. Ob und in welcher Höhe, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen vom Arbeitgeber zu beurteilen.
Zudem können sich durch eine Rückforderung des KUG Auswirkungen auf die für die zurückliegende Zeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge ergeben.