Betriebsrente darf bei Teilzeit gekürzt werden

Bei der Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung darf berücksichtigt werden, dass der Mitarbeiter in den Jahren vor dem Renteneintritt in Teilzeit beschäftigt war. Diese Berechnungsweise stellt keine Diskriminierung von Teilzeitkräften dar, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klarstellte.

Dem Urteil lag die Klage einer Frau zugrunde, die in dem beklagten Unternehmen seit 1984 zunächst in Vollzeit gearbeitet hatte und ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben in Teilzeit tätig war. Der Betrieb gewährte seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung. In der hierfür geltenden Versorgungsrichtlinie war u.a. festgelegt worden, dass sich die Höhe der Betriebsrente am Arbeitseinkommen der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Job orientiert. Gegen die gekürzte Betriebsrente klagte die Frau und machte geltend, dass ihr wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zustehe und die Berechnung des Arbeitgebers gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstoße.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG gaben dem Arbeitgeber recht. Demnach dürfe eine endgehaltsbezogene Betriebsrente für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu deren Beschäftigungsumfang gekürzt werden. Eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten sei dies nicht. Zur Begründung hieß es, dass die Betriebsrente dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards diene.

BAG, Urteil vom 20.6.2023, 3 AZR 221/22