Kündigungsgespräche richtig führen

Gute Vorbereitung des Gesprächs

Manchmal sind Kündigungen unvermeidbar und die Gründe dafür können vielfältig sein: Umsatzrückgang, Überkapazitäten, anhaltende schlechte Leistungen oder gravierende Regelverstöße des Mitarbeiters. Egal, ob es sich um eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung handelt oder diese aus persönlichen Gründen erfolgt: ein Kündigungsgespräch ist zwar kein leichter, aber meist der beste Weg, sich wertschätzend und im Guten von einem Mitarbeiter zu trennen.

Vor dem Gespräch sollten Kündigende sämtliche Fakten aus der Personalakte parat haben. Dazu gehört v. a. die persönliche Situation des Mitarbeiters wie Alter, Ausbildung, Betriebszugehörigkeit sowie Familienverhältnisse. Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sollte der Vorgesetzte wissen, was zur Kündigung geführt hat, etwa Abmahnungen, Verwarnungen und Fehlverhalten. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist es sinnvoll, die Gründe und die Kriterien für eine Sozialauswahl darlegen zu können.

Organisatorische Rahmenbedingungen

Für das Kündigungsgespräch sind im Vorfeld alle wichtigen Unterlagen wie das Kündigungsschreiben vorzubereiten. Falls eine weitere Person daran teilnehmen soll, z. B. ein Vertreter der Personalabteilung, ist dies dem Mitarbeiter vorab mitzuteilen. Das Gespräch findet idealerweise in einem geschützten Rahmen statt, damit jegliche Art von Störungen durch Telefonanrufe oder Kollegen verhindert wird. Zeitlich findet es am besten zu Wochenbeginn und idealerweise morgens statt, um dem Mitarbeiter Gelegenheit zu geben, das Gesagte emotional verarbeiten und zeitnah offene Fragen klären zu können. Laut Ansicht von Experten sollte ein Kündigungsgespräch nicht länger als 15 Minuten dauern.

Praxistipp

Eine Kündigung muss immer schriftlich und unterschrieben erfolgen. Dabei müssen zwingend eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, z. B. (Sonder-)Kündigungsschutz, Kündigungsfristen, Beteiligung des Betriebsrates etc. Alle Schritte einer Kündigung sollten genau protokolliert werden, um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand zu haben.