Steuerentlastungen – geplante Änderungen

Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8, sondern nur noch von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR sinken.

Die Anpassung erfolgt parallel zur Änderung der Rentenbesteuerung (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung). Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent betragen und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent erreichen.

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils für Alterseinkünfte soll auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR sinken.

Bezüglich des Lohnsteuerabzugs soll im Hinblick auf den kleinen Kreis der Betroffenen sowie die geringfügigen Auswirkungen durch die Anpassung von Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag auf eine Umsetzung bereits für das Jahr 2023 verzichtet werden. Dies vermeidet eine unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber, die durch eine Anpassung der Abrechnungsprogramme und Korrekturen der bereits abgerechneten Zahlungen von Versorgungsbezügen bzw. Arbeitslöhnen eintreten würde.